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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ETND Energie– und Telekommunikationsnetz Dienstleistung Stand 07/2009

 

§ 1
Allgemeines

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit dem Auftraggeber (Kunde) über Lieferungen oder Leistungen schließt.

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, soweit sie den AGB´s des Unternehmens ETND Energie- und Telekommunikationsnetz Dienstleistung widersprechen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2
Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung des Verwenders. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.

Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Dienstleistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Dienstleistung.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von 30 Tagen annehmen.

An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, oder dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich das Unternehmen ETND als Verwender das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders, Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an den Verwender zurückzugeben.

§ 3
Preise

Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Dienstleistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise für Lieferungen von Gütern verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht und Verpackung.

Rückgaben gelieferter mangelfreier Güter sind nur zulässig, wenn der Verwender der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten Bestellungen hat der Besteller an den Verwender eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Verkaufspreises zu zahlen. Gelieferte mangelfreie Güter, die ohne Zustimmung an den Verwender zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem, unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden, bleiben verkauft und sind vom Besteller zu bezahlen. Der Verwender kann diese Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden.

§ 4
Fristen, Termine, Rücktritt, Gefahrübergang

Dienstleistungsfristen und –Termine, sowie Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Kunden gemeldet wurde.

Der Lauf der Dienstleistung und Lieferfristen- beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Dienstleistungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verwender nicht nachkommt. Dienstleistungs-und Liefertermine verschieben sich entsprechend.

Auf Verlangen hat der Kunde dem Verwender nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre (z.B. bauliche Voraussetzungen) entgegenstehen. Der Verwender ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer vom Verwender angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann der Verwender wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen oder Umwelt- und Witterungseinflüssen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die der Verwender nicht zu vertreten hat und die ihm die Dienstleistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verwender, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Dienstleistungs- und Lieferfristen und oder verschieben sich die Dienstleistungs- oder Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn der Verwender von anderen Dienstleistern oder Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Dienstleistung oder Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Eingaben Verträgen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es dem Verwender möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.

Die Gefahr bei Dienstleistungen geht am Tag der Netzinbetriebnahme, die von dem Kunden entweder selbst verantwortet wurde, oder an den Verwender mit beauftragt wurde an den Kunden über.

Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.

Die Gefahr bei Lieferungen geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an, auf den Kunden über.

Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert.

§ 5
Gewährleistung, Hinweispflicht

Die vom Verwender gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax beim Verwender eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verwender zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verwender die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände kann der Verwender innerhalb angemessener Frist anstelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

Wenn die Nacherfüllung für den Verwender mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und den Verwender deshalb unangemessen belastet, kann er die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

Jeder Mangel und jede Funktionsstörung der Ware ist dem Verwender unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren nach Zugang der Ware.

§ 6
Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen nach §§ 280 BGB ff., bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln und für die Haftung aus unerlaubten Handlungen.

Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verwender nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.

Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verwender nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.

Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 2.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit der Verwender wegen Vorsatz haftet.

§ 7
Eigentumsvorbehalt

Der Verwender behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z.B. bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, kann der Verwender dem Kunden den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Verwender dies auch schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist der Verwender zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden -- abzüglich angemessener Verwertungskosten -- anzurechnen ist.

Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an den Verwender ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf den Verwender übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verwender als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf den Verwender zur Sicherung seiner Ansprüche übergeht.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Verwender. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.

Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an den Verwender abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verwender darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann der Verwender verlangen, dass der Kunde dem Verwender die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an den Verwender aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner kann der Verwender auch selbst vornehmen.

Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verwender auf Verlangen des Kundens zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verwenders verpflichtet.

§ 8
Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an den Verwender zu bezahlen.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung des Verwenders während des Verzugs mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem genannten Basiszinssatz. Die Möglichkeit der Geltendmachung oder der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt erhalten.

 

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich einschränkt, ist der Verwender berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

§ 9
Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verwenders ETND Energie- und Telekommunikationsnetz Dienstleistung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verwenders, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt. 

Hinweis:

Der Auftraggeber - Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und der Verwender sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

 

 

 

 

 

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